Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 209 Rückversicherung, Seeversicherung
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 209 VVG →
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- OLG Köln, 24.06.2014 – 9 U 225/13Zitiert von 2
- BFH, 19.06.2013 – II R 26/11Versicherungsteuerpflicht der KautionsrückversicherungZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.